Mit der Revision der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, besser bekannt unter dem Namen Swissness-Debatte, wurde eine Regulierung des Markenschutzgesetzes zur Erhöhung der Transparenz angestrebt. Dies war nötig, um die Glaubwürdigkeit der Marke Schweiz und den Schutz der Konsumenten vor Täuschung zu stärken.
Für den Bereich der Nahrungsmittel sind die Vorschriften zu Naturprodukten und Lebensmitteln relevant. Als Naturprodukte gelten unverarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs. Für die Herkunftsbezeichnung relevant ist gemäss MSchG Art 48a:
- bei pflanzlichen Naturprodukten der Ort der Ernte,
- bei Fleisch der Ort, wo die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben,
- für Jagdbeute und Fischfänge der Ort der Jagd bzw. des Fangs und
- bei Zuchtfisch der Ort der Aufzucht
Die Verpackung von Lebensmitteln darf nur noch mit einem Schweizerkreuz versehen werden, wenn:
- mindestens 80 % des Gewichts der verwendeten Rohstoffe aus der Schweiz stammen (bei Milch und Milchprodukten muss die verwendete Milch zu 100 % aus der Schweiz sein) (MSchG Art. 48b Abs. 2) und
- der Verarbeitungsschritt, der dem Lebensmittel seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfindet. (MSchG Art. 48b Abs. 5)
Bei Getränken, wo Wasser wesensbestimmend ist, kann es dem Mindestanteil Schweizer Rohstoffe angerechnet werden. Dies gilt z.B. bei Bier, Mineralwasser oder auch Coca Cola, aber nicht bei Fruchtsäften, wo Wasser primär zur Verdünnung eingesetzt wird.
Auch das neu revidierte Gesetz lässt noch gewisse Ausnahmen zu. Für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können oder temporär nicht in genügend grosser Menge verfügbar sind, können Ausnahmeregelungen beantragt werden. Ein Beispiel einer solchen Ausnahme ist die Bitterschokolade. Der darin enthaltene Kakao sowie der Rohrzucker können in der Schweiz nicht angebaut werden. Eine solche Schokolade darf aber trotzdem die schweizerische Herkunftsangabe verwenden, wenn die Verarbeitung, ausgehend von der Kakaobohne, in der Schweiz stattfindet.
Ausserdem gibt es noch Konflikte mit anderen Gesetzen wie z.B. dem Register für Ursprungs-bezeichnungen und geografischen Angaben. Das Bündnerfleisch wurde 1999 in dieses Register aufgenommen, es sind aber keine Angaben zur Herkunft des Rohstoffs Fleisch festgehalten. Werden die Swissness-Vorgaben nicht erfüllt, aber die Vorgaben der Ursprungsbezeichnung schon, darf das Produkt als Bündnerfleisch bezeichnet werden, aber keine weiteren auf die Schweiz hinweisenden Angaben verwenden.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf die schweizerische Herkunft einzelner Zutaten hervorgehoben werden, auch wenn das Lebensmittel als ganzes die Swissness-Vorgaben nicht erfüllt. Der betreffende Rohstoff muss gewichtsmässig bedeutend sein (d.h. mehr als 3 % des Gesamtgewichts ausmachen), zu 100 % aus der Schweiz stammen sowie entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist (z.B. Lasagne „mit Schweizer Rindfleisch“). Ausserdem muss das Lebensmittel vollständig in der Schweiz hergestellt werden.
Umstritten ist, ob das neu revidierte Gesetz die Bezeichnung „hergestellt in der Schweiz“ bei Produkten zulässt, welche die Anforderungen der Swissness-Gesetzgebung nicht erfüllen, aber deren Rohstoffe vollumfänglich in der Schweiz verarbeitet wurden. Kritisiert wird, dass mit dieser Bezeichnung die Konsumenten das Gefühl haben könnten, dass das Produkt als Ganzes aus der Schweiz stammt.
Die revidierte Version des Markenschutzgesetzes ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft, aber Lebensmittel, die vor diesem Datum hergestellt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2018 gemäss Vorgaben des bisher geltenden Gesetzes in Umlauf gebracht werden.
Unter folgendem Link (der auch als Quelle dieses Textes genutzt wurde) findest du weitere Informationen zur Vorlage: Swissness bei Lebensmitteln »
Kannst du dich erinnern, Bündnerfleisch war schon mal ein grosses Thema in Bern... Hier gehts zum Lachanfall von Alt-Bundesrat Merz »